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Antwort auf Widerspruch an Beitragsservice

Posted by krisenfrei - 25/07/2014

Am 26.06. 2014 hat Brexy Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom Beitragsservice (GEZ-Abzocke) eingereicht. Vor wenigen Tagen hat er darauf eine Antwort von diesem dreisten Abzock-Verein erhalten und mir freundlicherweise zugesandt. Der Standardbrief vom Abzock-Service und Brexys Antwort darauf:

 

 

Beitragsservice S. 1

—————-

Beitragsservice S. 2

——————————————————-

Hier seine Antwort:

Widerspruch gegen Beitragsbescheid (Beitragsnummer xxx xxx xxx)
hier: Ihr Schreiben mit Datum 16. 7. 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens mit Datum 16. 7. 2014 als Antwort auf meinen Widerspruch vom 26. 6. 2014.
Sie schreiben: „vielen Dank für Ihre Mitteilung. Sie reklamieren die Forderung.“

Ich hatte Widerspruch eingelegt, was ein Rechtsakt ist. In Ihrem Antwortschreiben ist von „Mitteilung“ und „reklamieren“ die Rede. Offenbar soll mein Widerspruch zu einer Reklamation herabgestuft werden, die mit einem Abwimmelungsschreiben erledigt werden kann.

Ich erwarte, dass Sie den Eingang meines Widerspruchs bestätigen und auf die einzelnen Punkte meines Widerspruchs eingehen.
Da der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist, ist er weder befugt, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen, noch dazu, auf eingegangene Widersprüche rechtswirksam zu antworten.

Beim Durchlesen Ihres Schreibens gewinne ich den Eindruck, dass es sich um ein häufig verwendetes Standardschreiben handelt und dass sie meinen Widerspruch gar nicht richtig durchgelesen haben.

In Ihrem Schreiben wird behauptet, ich hätte die Auffassung vertreten, der Bescheid sei wegen einer fehlenden Unterschrift nicht gültig. Dies habe ich nicht gesagt. Ich weiß natürlich, dass Bescheide von Behörden und Körperschaften des Öffentlichen Rechts auch ohne Unterschrift gültig sind. Tatsächlich hatte ich beanstandet, dass der Satz „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ in hellgrau gedruckt und dadurch absichtlich nahezu unlesbar gehalten ist und ganz am unteren Blattrand steht.

„Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne.“ heißt es in Ihrem Schreiben. Dies wird einfach so behauptet. Zahlreiche Juristen sind anderer Meinung. Eine Juristin, die diese Frage in ihrer Dissertation eingehend untersucht hatte, hatte für ihre Promotionsarbeit die Bestnote bekommen. Im Übrigen ist diese Frage noch gar nicht höchstrichterlich entschieden.

Auf die in meinem Widerspruchsschreiben ausgeführten Widerspruchsgründe wird in Ihrem Antwortschreiben überhaupt nicht eingegangen.

In Ihrem Schreiben wird nicht darauf eingegangen, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist und daher nicht befugt ist, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen.
In Ihrem Schreiben wird nicht darauf eingegangen, dass die Angabe einer Zahlungsfrist fehlt.

In Ihrem Schreiben wird nicht darauf eingegangen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in hellgrau und damit absichtlich nahezu unlesbar gehalten ist und somit als fehlend zu betrachten ist.

In Ihrem Schreiben wird nicht darauf eingegangen, dass vor Zustellung eines Beitragsbescheids keine Zahlungspflicht besteht und somit keine Säumnis entstanden sein kann, die einen Säumniszuschlag begründen könnte.

In Ihrem Schreiben wird nicht darauf eingegangen, dass es ein Verstoß gegen das Gerechtigkeitsgebot ist, Rundfunkgebühren auch von Menschen kassieren zu wollen, die an den Angeboten des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks nicht interessiert sind und diese nicht nutzen. (Ich habe nie im Leben einen Fernseher besessen und habe auch nicht die Absicht, mir einen anzuschaffen.)

In Ihrem Schreiben wird nicht darauf eingegangen, dass die Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten ihren satzungsgemäßen Bildungsauftrag vernachlässigen und statt Aufklärung, sachlicher Information und ausgewogener Berichtserstattung oft einseitige Indoktrination und Manipulation und Regierungspropaganda verbreiten.
In Ihrem Schreiben wird nicht darauf eingegangen, dass, beispielsweise im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise, einseitige Schuldzuweisung und Kriegshetze betrieben wird, was laut Grundgesetz verfassungswidrig und verboten und deren finanzielle Unterstützung strafbar ist.

Ihr Antwortschreiben erzeugt bei mir den Eindruck, dass mein Widerspruch mit einem solchen Schreiben abgefertigt werden soll und nicht so, wie ein Widerspruch gegen einen Bescheid zwingend behandelt werden muss. Wenn der Beitragsservice tatsächlich glaubt, meinen Widerspruch mit einem solchen Abwimmerlungsschreiben erledigen zu können, dann bestärkt dies meine Einschätzung, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice zu Verwaltungsakten wie Erstellen von Beitragsbescheiden und Bearbeiten von Widersprüchen nicht befugt ist und dass es sich bei den verschickten Beitragsbescheiden um arglistige Täuschung und versuchte Nötigung handelt.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

9 Antworten to “Antwort auf Widerspruch an Beitragsservice”

  1. Willi Riebesehl said

    Einen Beitragsbescheid bekamen wir bisher noch nicht, haben aber bereits auf unsere Fragen zwar nur vorgefertigte Erwiderungen (keine Antworten) erhalten.
    Die nächste Mitteilung sieht so aus:

    Betr.: Ihr Mitteilung mit Datum vom 10.07.2014
    Jetzt: Zurückweisung ihres Beitragsanspruches

    Sehr geehrte/r ???,
    (leider verheimlichenten Sie mir bisher den Namen des, für den Inhalt ihrer Infopost, Verantwortlichen)

    mit äußerstem Befremden nehme ich zur Kenntnis, daß Sie Ihre Forderungen mit einem Vertrag begründen,
    an dem ich keine Teilhabe besitze. Nach meiner Lesart verbündeten sich hier zwei oder mehr Parteien zur
    Ausplünderung Dritter (Eine vertragliche Verpflichtung erfolgt stets durch privatauto-nome Willensbildung).
    Lesen Sie doch darüber einmal im Grundgesetz oder BGB nach und bennen mir die GG/BGB-Gesetze, die
    ihr Tun rechtfertigen, oder daraus zu begründen ist. Das sind die Gesetze, an die ich mich, neben der
    Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
    gebunden fühle.

    Im Ergebnis muß ich leider feststellen, daß ich von Ihnen bis heute keinen Nachweis erhielt, der, vom GG/BGB
    u.s.w. gestützt, meine Zahlungspflicht, begründet. Dies wollen Sie doch bitte umgehend nachholen!

    Bis dahin verweise ich darauf, dass ich – nicht nur – der suspekten Rechtslage wegen (Par Ordre Du Mufti:
    eine nicht auf fachlichen Gründen, sondern auf Autorität/Macht beruhende Anweisung/Urteil gegen das keine
    Berufung eingelegt werden kann!), oder das durch die Zwangserhebung viele Sozialhilfe berechtigt werden,
    aber diese Gebühren vom Staat nicht anerkannt werden und somit selbst im Auge der gesetzerlassenden
    Organe als nicht rechtsstaatlich eingestuft sind, sondern auch meinem Gewissen entsprechend handle und
    die auferlegten Zahlungsverpflichtung in Form des Rundfunkbeitrages zurückweise, da ich die psychologische
    Massenmanipulation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der Meinungsvielfalt zwar hinnehmen
    muss, aber nicht die Verpflichtung zu deren Finanzierung, da diese für mich einen zielgerichteten Akt darstellt,
    der sich gegen meine individuelle Selbstbestimmung richtet. Ergänzend gründet sich meine Zurückweisung
    auch auf die Medien-Kriegshetze, an deren Finanzierung ich mich ebenfalls nicht beteiligen will. Ich würde gegen
    Art. 26 Abs.1 des Grundgesetzes verstoßen und mich strafbar machen. Und selbstverständlich ist Kriegshetze
    als entscheidender Teil einer Kriegsvorbereitung anzusehen. Das lehne ich ab. Gemäß § 134 BGB sind Rechts-
    geschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig. Gemäß § 138 BGB gilt Gleiches für Rechtsge
    schäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen.

    Ferner kann ich es mir nicht mehr leisten, mich nach eigenem Belieben frei zu informieren, wenn ich die
    Zwangsbeiträge weiter bezahlen muss. Dies frisst inzwischen mein Medienbudget auf. Da dies gegen das
    Sozialstaatsprinzip und gegen die Informationsfreiheit verstößt,
    lehne ich – auch aus diesem Grund – die weitere Zahlung an den Beitragsservice ab.
    Des weiteren verstößt der öffentlich-rechtliche Rundfunk wiederholt gegen den Rundfunkstaatsvertrag (RfStV),
    indem er z.B. Meinung und Berichterstattung nicht sorgfältig als solche kenntlich macht oder indem er z.B.
    christlich oder jüdisch religiöse Menschen beleidigt und ihre Würde verletzt. Die entsprechenden Paragrafen,
    die das untersagen, sind die §§ 3 und 10 des Rundfunkstaatsvertrags.

    Ich begrenzte diesen Briefumfang – zu diesem Zeitpungt – zunächst auf Wesentliches. Im Falle, von Ihnen angestrebter
    – oder mir aufgenötigter – Weiterungen, bin ich selbstverständlich in der Lage, meine zuvor genannten Darstellungen
    entsprechend zu unterfüttern.

    Nun werde ich also zunächst Ihr Antwort abwarten um dann, sollten Sie meinen, mit einem – selbstverständlich
    rechtssicheren – Beitragsbescheid anworten zu müssen, mit dem Widerspruchsverfahren zu beginnen. An dessen
    Ende dann – möglicherweise – die Anrufung des internationalen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen könnte.

    Ersatzweise fordere ich Sie auf, meine Daten aus ihrem Bestand zu löschen und es zu unterlassen, mir weitere
    Beitragsmitteilungen zu senden, die ich ab jetzt lediglich als rechtlich unverbindliche Angebote betrachte und umgehend
    auf den Weg alles Irdischen expedieren werde.

    Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens schriftlich: Mit vollständigem Namen und leserlicher Unterschrift. Danke.

    Mit freundlichen Grüßen

  2. Fenris said

    Interessant ist, daß der Beitragsservice die Erhebung im 6. Absatz ausdrücklich mit einer Rechtsgrundlage zu legitimieren versucht.
    Diese ist semantisch und juristisch fehlerhaft. Damit allein wäre das ganze Schreiben / die Forderung eigentlich schon hinfällig, wenn es sich bei dem Anschreiben des Beitragsservice um einen klagfähigen Bescheid handeln würde. Ein Formfehler halt, ein wesentlicher.

    Aber zur angeblichen „Rechtsgrundlage“:

    Diese Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages nach Artikel 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist erloschen. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 wurde gemäß Artikel 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Januar 2013 aufgehoben. Er wurde am selben Tag vollständig durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt.

    Aus einem aufgehobenen / erloschenen Gesetz kann niemals (sic) eine Rechtsgrundlage abgeleitet werden. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren muß sich zwingend aus dem (neuen) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst ergeben. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 1. Januar 2013 gibt es allerdings keinen „Artikel 4“, aus welchem eine Rechtsgrundlage abgeleitet werden könnte.

    Es gibt dort nur Paragraphen, keine Artikel. Aus den §§ 2 und 5 (Rundfunkbeitrag im privaten und nicht privaten Bereich) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geht lediglich hervor, wer zahlungspflichtig ist. Eine „Ermächtigungsgrundlage“ zur Erhebung von Gebühren durch einen „Beitragsservice“ ist aus §10 (Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung) nicht abzuleiten.

    Aus §10 (2) geht auch hervor, daß „der Rundfunkbeitrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten (ist)“. Die auf der Rückseite des Zahlungsformulars genannte Bankverbindung eines „Beitragsservice“ ist völlig irrelevant. Hier wird der Beitragspflichtige arglistig über die Rechtslage getäuscht. Der Beitragsservice darf selbst keine Forderungen betreiben. Er darf lediglich auf bestehende Forderungen seines Auftraggebers – der örtlichen Landesrundfunkanstalt – hinweisen.

    Mein Tip:
    Direkt an den Intendanten der örtlichen Landesrundfunkanstalt wenden, Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 (6) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellen (Härtefallregelung).

    Begründung wie hier http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/12/klage-gegen-den-widerspruchsbescheid.html . Das ist schon sehr gut aber unter Zuhilfenahme der aktuellen Skandale und Manipulationen sicher noch ausbaufähig.

    Ggü. der Landesrundfunkanstalt und dem Gericht darauf bestehen, daß bis zur Klärung des Rechtsstreits keine Verzugsgebühren erhoben werden. Grundsätzliche Zahlungsbereitschaft für den Fall der juristischen Niederlage erklären. Geld weglegen oder auf ein Anderkonto einzahlen.

    Alter Rundfunkgebührenstaatsvertrag RGebStV , gültig bis 1. Januar 2013 http://www.internetratgeber-recht.de/Rundfunkgebuehren/rfg1.htm
    Neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV, RBeitrStV), gütig ab 1.Januar 2013 http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_rahmen

  3. Der ZDF-Staatsvertrag ist immer noch „verfassungswidrig“ .

    Klicke, um auf 2014-06-13-bverg-1-bvf-1-11-zu-staatsvertrag-gez-beitragsservice.pdf zuzugreifen

    Die Grundlage der GEZ, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) greift mit den § 7 Vollstreckung und § 9 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich. Im RGebStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RGebStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf. Daher sind Handlungen der GEZ und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt.
    Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:
    Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.
    Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 ).
    Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 ).“
    Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig. Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten.
    Das heißt ich muss dort auch nicht widersprechen.

    Muß auf den Neuen mit den §§ angepaßt werden.

  4. Purrfect said

    Ich habe bereits vor Monaten zwei Beitragsbescheide erhalten und auch entsprechende Widersprüche per Einschreiben eingeschickt. Bis heute kamen nur weitere belanglose Briefe ohne Unterschrift. Hat schon jemand tatsächlich einen echten Widerspruchsbescheid bekommen, so richtig mit Rechtsbehelfsbelehrung usw.???

  5. Hat dies auf Der Staatsrundfunk und die Staatsrundfunk-Abgabe rebloggt und kommentierte:
    Nachdem ich euch Brexys Widerspruch zur Kenntnis gegeben habe(http://staatsrundfunk.wordpress.com/2014/07/24/widerspruch-gegen-beitragsbescheid-jetzt/), möchte ich euch auch seinen Widerspruch nicht vorenthalten ….

  6. Zitat: Ich weiß natürlich, dass Bescheide von Behörden und Körperschaften des Öffentlichen Rechts auch ohne Unterschrift gültig sind.

    Wie kann man so einen Blödsinn schreiben ???
    Auch ein maschinell erstelltes Schreiben ist nicht ohne Unterschrift gültig. Richter Brade AG Mitte

    http://staatschuldenluege.wordpress.com/2014/07/14/fundsache-auf-fb-steuer/

    • Brexy said

      Bescheide von Behörden und Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind auch ohne Unterschrift gültig.

      Das ist kein Blödsinn, sondern Fakt. Die zitierte Aussage des Richters Brade bezieht sich auf Schreiben von Privatpersonen an ein Gericht (Einspruch gegen ein Versäumnisurteil) und nicht auf Bescheide von Behörden.

  7. Senatssekretär FREISTAAT DANZIG said

    Berliner Richter entschied aber ganzes Gegenteil, und Massieren können nicht Denken!

  8. chris said

    Eine Zurückweisung ist die bessere Wahl. Des Weiteren agiert der Beitragsservice (BS) nach Handelsrecht. Das Antwortschreiben des BS schreit förmlich nach einer Strafanzeige hinsichtlich aller infrage kommender Delikte. Ergo, Anzeige erstatten und eine Kopie der Bestätigung zusenden. D.h., mit den eigenen „Waffen“ schlagen: Einschüchterung!!!
    Wir werden immer mehr, nur der schlafende Michel muss geweckt werden!!!!!

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